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Checkliste Mindestlohn

16. Dezember 2014, 16:12 UhrJohanna Thoelke

(Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 16.12.2014 veröffentlicht.)

1. Praktikantenverhältnisse überprüfen

Praktikanten haben wie Arbeitnehmer Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen sind vorgeschrie­be­­­ne Pflichtpraktika oder Praktika bis zu drei Monaten zu Orientierungszwecken vor oder während der Auf­nah­­me eines Studiums oder einer Ausbildung. Sie sollten daher alle bestehenden oder geplanten Praktika überprüfen und schriftlich regeln.

2. Gehalt an Mindestlohn anpassen

Die arbeitsvertraglich geregelte Vergütung muss mindestens 8,50 Euro pro tatsächlich geleisteter Stunde er­­reichen. Bei der Fest­le­gung des Gehalts müssen Sie bedenken, dass der Monat 20 bis 23 Arbeits­ta­ge haben kann. Bei einer 40-Stunden-Woche kann der Mindestlohn daher exklusive Ü­ber­stunden zwischen 1.360,00 Euro (20 Arbeitstage) und 1.564,00 Euro (23 Arbeitstage) schwanken. Wird er un­ter­­schritten, ist die Vereinbarung ungültig und der Ar­beit­­nehmer kann im Streitfall die üb­li­che Vergütung verlangen, die unter Umständen auch deut­lich höher als der Min­destlohn ausfallen kann.

3. Überstunden rechtzeitig vergüten

Sie müssen jede angefallene Überstunde je nach Vereinbarung bis spätestens zum Ende des fol­gen­den Monats vergüten, sofern das reguläre Gehalt nicht so hoch ist, dass auch unter Be­rück­sich­ti­gung der Über­stun­­­den der Mindestlohn erreicht wird. Diesen Zeitraum können Sie auf 12 Monate ver­län­gern, indem Sie mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbaren, die angefallenen Überstunden dort einstellen und den sich gegebenenfalls ergebenden Saldo nach 12 Monaten auszahlen. Überschreiten die angefallenen Überstunden im Monat 50 Prozent der regulären Arbeitszeit, müssen Sie den überschießenden Teil im Folgemonat auszahlen.

4. Minijobber richtig dokumentieren

Für geringfügig Entlohnte (bis 450,00 Euro monatlich) und kurzfristig Beschäftigte (drei Monate oder 70 Tage) gel­­ten zusätzliche Dokumentationspflichten. Sie sind verpflichtet, für jeden tatsächlichen Ar­beitstag Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit schriftlich zu dokumentieren und diese Un­terlagen zusammen mit dem Nachweis der Vergütungszahlung für mindestens zwei Jahre auf­zu­be­wah­ren.

5. Auftragsvergabe nur an gesetzestreue Auftragnehmer

Der Gesetzgeber verlangt von Ihnen als Arbeitgeber, dass Sie Aufträge über Werk- und Dienstleistungen nur an solche Unter­neh­­­­mer vergeben, die ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn rechtzeitig zahlen. Ist Ih­nen daher be­kannt, dass Ihr Gegenüber Dumpinglöhne zahlt oder lässt sich der Kalkulation entnehmen, dass der Min­destlohn unterschritten wird, sollten Sie den Auftrag an jemand anderen vergeben, da Sie sonst vom Arbeitnehmer auf den Restlohn verklagt werden können und Ihnen Bußgelder drohen. In allen übrigen Fällen empfiehlt es sich, vom Auftragnehmer schriftlich bestätigen zu lassen, dass er das Min­destlohngesetz einhält.