(Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 16.12.2014 veröffentlicht.)
1. Praktikantenverhältnisse überprüfen
Praktikanten haben wie Arbeitnehmer Anspruch auf Mindestlohn. Ausgenommen sind vorgeschriebene Pflichtpraktika oder Praktika bis zu drei Monaten zu Orientierungszwecken vor oder während der Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung. Sie sollten daher alle bestehenden oder geplanten Praktika überprüfen und schriftlich regeln.
2. Gehalt an Mindestlohn anpassen
Die arbeitsvertraglich geregelte Vergütung muss mindestens 8,50 Euro pro tatsächlich geleisteter Stunde erreichen. Bei der Festlegung des Gehalts müssen Sie bedenken, dass der Monat 20 bis 23 Arbeitstage haben kann. Bei einer 40-Stunden-Woche kann der Mindestlohn daher exklusive Überstunden zwischen 1.360,00 Euro (20 Arbeitstage) und 1.564,00 Euro (23 Arbeitstage) schwanken. Wird er unterschritten, ist die Vereinbarung ungültig und der Arbeitnehmer kann im Streitfall die übliche Vergütung verlangen, die unter Umständen auch deutlich höher als der Mindestlohn ausfallen kann.
3. Überstunden rechtzeitig vergüten
Sie müssen jede angefallene Überstunde je nach Vereinbarung bis spätestens zum Ende des folgenden Monats vergüten, sofern das reguläre Gehalt nicht so hoch ist, dass auch unter Berücksichtigung der Überstunden der Mindestlohn erreicht wird. Diesen Zeitraum können Sie auf 12 Monate verlängern, indem Sie mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbaren, die angefallenen Überstunden dort einstellen und den sich gegebenenfalls ergebenden Saldo nach 12 Monaten auszahlen. Überschreiten die angefallenen Überstunden im Monat 50 Prozent der regulären Arbeitszeit, müssen Sie den überschießenden Teil im Folgemonat auszahlen.
4. Minijobber richtig dokumentieren
Für geringfügig Entlohnte (bis 450,00 Euro monatlich) und kurzfristig Beschäftigte (drei Monate oder 70 Tage) gelten zusätzliche Dokumentationspflichten. Sie sind verpflichtet, für jeden tatsächlichen Arbeitstag Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit schriftlich zu dokumentieren und diese Unterlagen zusammen mit dem Nachweis der Vergütungszahlung für mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
5. Auftragsvergabe nur an gesetzestreue Auftragnehmer
Der Gesetzgeber verlangt von Ihnen als Arbeitgeber, dass Sie Aufträge über Werk- und Dienstleistungen nur an solche Unternehmer vergeben, die ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn rechtzeitig zahlen. Ist Ihnen daher bekannt, dass Ihr Gegenüber Dumpinglöhne zahlt oder lässt sich der Kalkulation entnehmen, dass der Mindestlohn unterschritten wird, sollten Sie den Auftrag an jemand anderen vergeben, da Sie sonst vom Arbeitnehmer auf den Restlohn verklagt werden können und Ihnen Bußgelder drohen. In allen übrigen Fällen empfiehlt es sich, vom Auftragnehmer schriftlich bestätigen zu lassen, dass er das Mindestlohngesetz einhält.