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Zulässigkeit der Werbung mit Logo des Geschäftspartners

08. Juli 2013, 22:07 UhrJohanna Thoelke

(Der Beitrag ist Teil der Reihe „Sputnika fragt“ und wurde auf dem Agentu­renblog Sputnika am 08.07.2013 veröffentlicht.)

Sputnika: Seit einigen Tagen steht auf der Großenhainerstr. in Dresden ein Wer­beanhänger der Nachtbar Klax, die darauf mit Bier zum halben Preis für ihr Montagsangebot wirbt. Neben diesem Angebot und einer Frau auf der The­ke ist gut sichtbar das Logo von Feldschlösschen platziert. Das Angebot wird auch auf Flyern in der Stadt beworben.Kann ein Unternehmen mit allen Partnern werben, mit de­nen es eine Geschäftsbeziehung hat? Oder weist eine solche Werbemaß­nah­­me auf eine offizielle und für diese Maßnahme abgestimmte Ko­ope­ra­ti­on hin?

TPS: Da es sich hier um die Benutzung der Wort – Bild Marke der betref­fenden Brauerei handelt, richtet sich die Beantwortung eurer Frage nach dem Markenrecht. Grundsätzlich hat allein der Markeninhaber, also Feld­schlösschen, das Nutzungsrecht an der Marke. Will ein anderer diese Marke „mar­kenmäßig „, also zur Beschreibung eines Produkts oder Dienstleistung aus der Warenklasse, für die die Marke eingetragen wurde, nutzen, muss er sich dazu eine Lizenz vom Markeninhaber einräumen lassen. Das kann ent­we­der nur für eine spezielle Nutzung geschehen oder es gibt einen dauer­haften Vertrag, wo die Nennung der Marke für eine Vielzahl gleichartiger Fälle erlaubt wird. Vom Grundsatz der ausschließlichen Nutzung gibt es a­ber eine wichtige Ausnahme:  Bietet jemand eine Ware an, darf er die Mar­ke auch ohne ausdrückliche Erlaubnis benutzen, soweit es zur Beschreibung der Ware/ Dienstleistung notwendig ist. Notwendig heißt, dass er seine Wa­re/ Dienstleistung nicht anders als durch die Nutzung der Marke beschrei­ben kann.  Hat er also eine Wortmarke und eine Wortbildmarke zur Aus­wahl, muss er die Wortmarke benutzen, da sein Produkt/ Dienstleistung auch durch die bloße Nennung kenntlich wird. Will man also wie im Fall VW ./. ATU sagen, das man auch VW Fahrzeuge repariert, darf man in der An­zei­ge VW oder Volkswagen schreiben, das bekannte LOGO aber nicht nut­zen.

Für euren Fall bedeutet das:

Da hier das Angebot „Fassbier zum halben Preis“ beworben wird, war es zur ge­nauen Beschreibung notwendig (und auch ausreichend), die Biersorte zu nen­nen. Da hier aber das LOGO, also die Wort – Bild Marke, verwendet wur­de, fällt diese Nutzung nicht unter den Ausnahmetatbestand im Marken­ge­setz. Für die legale Nutzung der Wort – Bild Marke war daher eine Lizenz­ein­räumung notwendig. Diese Lizenzeinräumung konnte entweder nur für die­se eine Maßnahme erfolgen oder auch allgemein über eine Klausel im Bier­lie­ferungsvertrag, die etwa vorsieht, dass auf jeder Werbung auch das LO­GO zu verwenden ist.