(Der Beitrag ist Teil der Reihe „Sputnika fragt“ und wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 08.07.2013 veröffentlicht.)
Sputnika: Seit einigen Tagen steht auf der Großenhainerstr. in Dresden ein Werbeanhänger der Nachtbar Klax, die darauf mit Bier zum halben Preis für ihr Montagsangebot wirbt. Neben diesem Angebot und einer Frau auf der Theke ist gut sichtbar das Logo von Feldschlösschen platziert. Das Angebot wird auch auf Flyern in der Stadt beworben.Kann ein Unternehmen mit allen Partnern werben, mit denen es eine Geschäftsbeziehung hat? Oder weist eine solche Werbemaßnahme auf eine offizielle und für diese Maßnahme abgestimmte Kooperation hin?
TPS: Da es sich hier um die Benutzung der Wort – Bild Marke der betreffenden Brauerei handelt, richtet sich die Beantwortung eurer Frage nach dem Markenrecht. Grundsätzlich hat allein der Markeninhaber, also Feldschlösschen, das Nutzungsrecht an der Marke. Will ein anderer diese Marke „markenmäßig „, also zur Beschreibung eines Produkts oder Dienstleistung aus der Warenklasse, für die die Marke eingetragen wurde, nutzen, muss er sich dazu eine Lizenz vom Markeninhaber einräumen lassen. Das kann entweder nur für eine spezielle Nutzung geschehen oder es gibt einen dauerhaften Vertrag, wo die Nennung der Marke für eine Vielzahl gleichartiger Fälle erlaubt wird. Vom Grundsatz der ausschließlichen Nutzung gibt es aber eine wichtige Ausnahme: Bietet jemand eine Ware an, darf er die Marke auch ohne ausdrückliche Erlaubnis benutzen, soweit es zur Beschreibung der Ware/ Dienstleistung notwendig ist. Notwendig heißt, dass er seine Ware/ Dienstleistung nicht anders als durch die Nutzung der Marke beschreiben kann. Hat er also eine Wortmarke und eine Wortbildmarke zur Auswahl, muss er die Wortmarke benutzen, da sein Produkt/ Dienstleistung auch durch die bloße Nennung kenntlich wird. Will man also wie im Fall VW ./. ATU sagen, das man auch VW Fahrzeuge repariert, darf man in der Anzeige VW oder Volkswagen schreiben, das bekannte LOGO aber nicht nutzen.
Für euren Fall bedeutet das:
Da hier das Angebot „Fassbier zum halben Preis“ beworben wird, war es zur genauen Beschreibung notwendig (und auch ausreichend), die Biersorte zu nennen. Da hier aber das LOGO, also die Wort – Bild Marke, verwendet wurde, fällt diese Nutzung nicht unter den Ausnahmetatbestand im Markengesetz. Für die legale Nutzung der Wort – Bild Marke war daher eine Lizenzeinräumung notwendig. Diese Lizenzeinräumung konnte entweder nur für diese eine Maßnahme erfolgen oder auch allgemein über eine Klausel im Bierlieferungsvertrag, die etwa vorsieht, dass auf jeder Werbung auch das LOGO zu verwenden ist.