(Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 22.05.2013 veröffentlicht.)
Im heutigen Teil reden wir über die schwierigste Frage bei der Vertragsgestaltung, die da lautet: „Wie kann ich meine Wunschregelungen so verpacken, dass der andere den Vertrag auch unterschreibt?“ Zur Verpackung der in den letzten beiden Teilen geschilderten Regelungen bieten sich bei Vertragsschluss auf Basis eines von Ihnen abgegebenen Angebotes im Wesentlichen drei Möglichkeiten:
1. einheitlicher Vertrag
In diesem Fall schließen sich an den Angebotstext, der im Vertrag die Leistungsbeschreibung darstellt, alle in Teil 2 geschilderten Regelungen an und werden am Ende von den Parteien unterschrieben. Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass es später keinen Streit darüber geben kann, welche Regelungen Vertragsbestandteil geworden sind, da sie durch die Unterschrift eindeutig einbezogen werden. Nachteilig wirkt sich jedoch auf psychologischer Ebene die Länge des Vertragstextes aus. Misstrauische Vertragspartner scheuen in einem solchen Moment häufig vor einer sofortigen Unterschrift zurück, da sie versteckte nachteilige Klauseln befürchten und legen das Dokument ihrem Rechtsanwalt vor oder unterschreiben gar nicht.
2. Angebotstext und separate Allgemeine Geschäftsbedingungen
In dieser Variante wird nur der Angebotstext von den Parteien unterschrieben und alle sonstigen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen untergebracht, die durch Verweis auf die Internetseite einbezogen werden. Dieses Vorgehen ist sehr beliebt, da man so vermeintlich die unangenehme Vertragsprüfung des Gegenübers umgehen und durch die Hintertür die eigenen Wunschregelungen vereinbaren kann. Das ist aber (häufig) ein Irrglaube, da Unternehmer meist die Geltung fremder AGB ausschließen und nur die eigenen AGB für anwendbar erklären. Das hat aber zur Folge, dass im Streitfall statt der AGB die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen oder, im schlimmsten Fall, der Vertrag nicht wirksam zustande kommt.
3. Mittelweg
Ich bevorzuge einen Mittelweg, bei dem an den Angebotstext nur die für die Agentur wichtigsten Regelungen angehangen und die restlichen Regelungen separat in „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ untergebracht werden. Wesentlich sind z. Bsp. Regelungen, die den Vertragsgegenstand selbst betreffen, also z. Bsp. die Anzahl der geschuldeten Entwürfe und Korrekturschleifen, der Umfang der Nutzungsrechte, aber auch die Eintragungsfähigkeit und Freiheit von Schutzrechten Dritter, da hier ein großes Haftungsrisiko droht. Bei dieser Variante muss also die Agentur für sich einen Mindeststandard entwickeln, den sie keinesfalls unterschreiten will. Durch die Verschlankung des Vertragstextes erreicht man, dass sich das Gegenüber nicht von der Länge des Vertrages erschlagen fühlt und zumindest die für die Agentur wesentlichen Regelungen bei Unterschrift auch wirklich zweifelsfrei vereinbart wurden.