(Der Beitrag ist Teil der Reihe „Sputnika fragt“ und wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 29.08.2013 veröffentlicht.)
SPUTNIKA: Ich hatte neulich einen Freund zu Besuch, der seit seiner Schulzeit in seiner Heimatstadt Partys veranstaltet, die mittlerweile sehr erfolgreich sind. Jetzt hat er im Urlaub in Süddeutschland zufällig Plakate für eine Veranstaltung mit identischem Namen gesehen, der mit einem ® gekennzeichnet war. Er hat jetzt Angst, dass er irgendwann seine Veranstaltungen unter diesem Titel nicht mehr durchführen darf und viel Geld an den Markeninhaber bezahlen muss. Ist seine Angst berechtigt? Und wie kann er herausfinden, ob wirklich eine Marke eingetragen ist?
TPS: Die letzte Frage zuerst: Dein Freund kann durch eine Recherche im Markenregister des DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) herausfinden, ob der Name seiner Veranstaltung als Marke für Veranstaltungen, also auch in der entsprechenden Waren- und Dienstleistungsklasse 41, registriert wurde. Das Register ist online einsehbar und die Recherche ist kostenfrei.
Zur Frage, ob er Angst haben muss, dass er den Namen nicht mehr benutzen darf
Ist der Name tatsächlich als Marke für Veranstaltungen eingetragen, könnte der Markeninhaber deinem Freund die Nutzung des Namens für Veranstaltungen untersagen und die angefallenen Anwaltskosten ersetzt verlangen. Sind allerdings die Partys deines Freundes unter diesem Namen in der Region schon so bekannt, dass mindestens 25% der Menschen, die dort leben und zur Zielgruppe gehören, diesen kennen und wissen wofür er steht, kann er den Namen weiter nutzen. Dann ist nämlich eine sog. Benutzungsmarke entstanden, die (nur in der betreffenden Region!) rechtlich genau wie eingetragene Marken behandelt wird. Diese Bekanntheit müsste aber zum Zeitpunkt der Eintragung schon vorgelegen haben. Damit kommen wir zum Hauptproblem der Benutzungsmarke, dem Nachweis im Prozess. In der Regel werden zu diesem Zweck Umfragen im Gebiet gemacht, die sehr kostenintensiv und, je länger die Eintragung zurückliegt, auch wenig erfolgversprechend sind.
Zur Frage, ob er Angst vor hohen Geldforderungen haben muss
Hier muss man zwischen Erstattung der Anwaltskosten und Schadensersatz differenzieren. Muss dein Freund die Nutzung des Namens unterlassen, muss er auch die Kosten des Anwalts für die Aufforderung zur Unterlassung tragen. Schadensersatz müsste er allerdings nur zahlen, wenn er entweder wusste, dass der Name geschützt ist (Vorsatz) oder er es durch eine einfache Recherche hätte herausfinden können (Fahrlässigkeit). Es empfiehlt sich daher immer, vor Etablierung eines Namens oder eines Zeichens im Register zu prüfen, ob dieser Name geschützt ist, um böse Überraschungen zu vermeiden.