Markenrecht

Markenrechtsverletzung durch Titel einer Partyreihe

29. August 2013, 22:08 UhrJohanna Thoelke

(Der Beitrag ist Teil der Reihe „Sputnika fragt“ und wurde auf dem Agentu­renblog Sputnika am 29.08.2013 veröffentlicht.)

SPUTNIKA: Ich hatte neulich einen Freund zu Besuch, der seit seiner Schulzeit in seiner Heimatstadt Partys veranstaltet, die mittlerweile sehr erfolgreich sind. Jetzt hat er im Urlaub in Süddeutschland zufällig Plakate für eine Ver­an­staltung mit identischem Na­men gesehen, der mit einem ® gekenn­zeich­net war. Er hat jetzt Angst, dass er irgendwann seine Ver­an­­­stal­tungen unter diesem Titel nicht mehr durchführen darf und viel Geld an den Marken­in­ha­ber be­­zah­len muss. Ist seine Angst berechtigt? Und wie kann er herausfinden, ob wirklich eine Marke eingetragen ist?

TPS: Die letzte Frage zuerst: Dein Freund kann durch eine Recherche im Mar­kenregister des DPMA (Deut­sches Patent- und Markenamt) her­aus­finden, ob der Name seiner Veranstaltung als Marke für Ver­an­stal­tungen, also auch in der ent­spre­chenden Waren- und Dienstleistungsklasse 41, registriert wurde. Das Register ist online einsehbar und die Recherche ist kos­tenfrei.

Zur Frage, ob er Angst haben muss, dass er den Namen nicht mehr be­nutzen darf

Ist der Name tatsächlich als Marke für Veranstaltungen eingetragen, könnte der Markeninhaber dei­­nem Freund die Nutzung des Namens für Veran­stal­tun­gen untersagen und die angefallenen An­walts­kos­ten ersetzt verlangen. Sind allerdings die Partys deines Freundes unter diesem Namen in der Re­gion schon so bekannt, dass min­­destens 25% der Menschen, die dort leben und zur Zielgruppe gehören, diesen kennen und wis­sen wofür er steht, kann er den Namen weiter nutzen. Dann ist nämlich eine sog. Benutzungsmarke ent­­standen, die (nur in der betreffenden Region!) rechtlich genau wie ein­getragene Marken behandelt wird. Diese Bekanntheit müsste aber zum Zeit­­punkt der Eintragung schon vorgelegen ha­ben.  Damit kommen wir zum Hauptproblem der Benutzungsmarke, dem Nachweis im Prozess. In der Re­gel werden zu diesem Zweck Umfragen im Gebiet gemacht, die sehr kos­ten­in­tensiv und, je länger die Ein­­­tragung zurückliegt, auch wenig erfolg­ver­spre­chend sind.

Zur Frage, ob er Angst vor hohen Geldforderungen haben muss

Hier muss man zwischen Erstattung der Anwaltskosten und Schadensersatz differenzieren. Muss dein Freund die Nutzung des Namens unterlassen, muss er auch die Kosten des Anwalts für die Auf­for­de­rung zur Un­ter­las­sung tra­gen. Schadensersatz müsste er allerdings nur zahlen, wenn er entweder wuss­­­te, dass der Na­me geschützt ist (Vorsatz) oder er es durch eine einfa­che Recherche hätte her­aus­fin­­den können (Fahr­läs­sigkeit). Es empfiehlt sich da­her immer, vor Etablierung eines Namens oder ei­nes Zeichens im Regis­ter zu prüfen, ob dieser Name geschützt ist, um böse Überraschungen zu ver­­mei­den.