MarkenrechtVeröffentlichung

Markenrechtsverletzung durch Logoentwurf für einen Kunden

29. November 2013, 22:11 UhrJohanna Thoelke

(Der Beitrag von Rechtsanwältin Anja Przybilla wurde auf dem Agentu­renblog Sputnika am 29.11.2013 veröffentlicht.)

Sputnika: Ein Bekannter von mir hat für einen Kunden ein Logo für 700 € entworfen. Jetzt wird er von ihm auf Schadensersatz verklagt, weil das Logo angeblich die Markenrechte eines Konkurrenten verletzt. Im Ver­trag wurde diese Frage nicht ausdrücklich geregelt. Mein Bekannter ist der Auf­fassung, dass sein Auftrag mit der Erstellung des Entwurfs beendet war und der Kun­de eine Markenrecherche ohne entsprechende Vereinbarung bei dem ge­rin­gen Honorar ja wohl nicht ernsthaft erwarten konnte. Ich ha­be aber ge­hört, dass die Prüfung, ob das Logo noch „frei“ ist, selbst­ver­ständ­lich dazu ge­hört, egal was es gekostet hat. Was ist richtig?

TPS: Zunächst schuldet eine Agentur ein Logo, das den grafischen Ansprü­chen des Kunden entspricht. Jedoch ist bei Fehlen einer konkreten ver­trag­li­chen Vereinbarung regelmäßig davon auszugehen, dass die Rechtmäßigkeit ei­ner von einer Agentur vorgeschlagenen oder umgesetzten Werbemaß­nah­me (hier Logoerstellung) Teil der Leistung ist (stillschweigendend verein­bart). D.h., dein Bekannter muss haften, wenn die Freiheit von entgegen­stehenden Markenrechten Dritter stillschweigender Auftragsgegenstand war oder er zumindest den Kunden hätte informieren müssen, dass er das LOGO nicht auf entgegenstehende Markenrechte Dritter geprüft hat.

Stillschweigende Verpflichtung zur Erstellung eines Logos frei von Marken­rechten Dritter

Laut einem Beschluss des Kammergerichts Berlin (KG Berlin, Az.: 19 U 109/10 – Werbelogo), müssen bei einer beauftragten Logoerstellung die Re­cher­che und die Prüfung, ob ein Logo Marken Dritter verletzt, im Einzelfall zu­mutbar sein. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts vor, sofern deren Kos­ten und Aufwand zur Größe des Auftrags und der Vergütung im Verhält­nis standen. Das ist regelmäßig bei größeren Werbekampagnen mit hohen Bud­gets der Fall. Bei einem Honorar von nur 770 € ist das KG Berlin der An­sicht, dass ein Grafiker ohne ausdrückliche Regelung nicht verpflichtet ist, ei­ne zeit- und kostenintensive Markenrecherche durchzuführen, deren Kos­ten allein das Gesamthonorar übersteigen würden. Kannte er oder hätte er gro­be Rechtsverstöße unschwer erkennen können, hätte er das dem Kun­den aber mitteilen müssen.

Verpflichtung zum Hinweis auf fehlende Markenrecherche

Dein Bekannter hätte den Kunden über die fehlende Recherche und Prü­fung informieren müssen, wenn er für die Markenrecherche verantwortlich ge­wesen wäre und der Kunde nicht wissen konnte, dass sie nicht durchge­führt wurde. Dies ist in entsprechender Anwendung des Beschlusses vom KG Berlin hier nicht der Fall. Der Kunde ist als Markenanmelder für die Mar­ken­recherche zunächst selbst verantwortlich und konnte ohne gesonderte Re­gelung bei einem derart geringen Honorar auch nicht davon ausgehen, dass dein Bekannter die Recherche durchgeführt hat (s.o.) Er hätte also sel­ber erkennen müssen, dass eine Recherche und Prüfung nach entgegen­stehenden Rechten Dritter unmöglich von dem Honorar mitumfasst sein konn­te. Eine Informationspflicht bestand daher nicht.

Nach diesen Grundsätzen müsste dein Bekannter nicht haften. Aber bitte berücksichtige, dass dies eine Entscheidung ist, die tatsächlich auf dem niedrigen Honorar beruht. Ansonsten gilt regelmäßig der Grund­satz, dass Werbemaßnahmen, die von einer Agentur vorgeschlagen und um­gesetzt werden, rechtmäßig zu sein haben.