(Der Beitrag von Rechtsanwältin Anja Przybilla wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 29.11.2013 veröffentlicht.)
Sputnika: Ein Bekannter von mir hat für einen Kunden ein Logo für 700 € entworfen. Jetzt wird er von ihm auf Schadensersatz verklagt, weil das Logo angeblich die Markenrechte eines Konkurrenten verletzt. Im Vertrag wurde diese Frage nicht ausdrücklich geregelt. Mein Bekannter ist der Auffassung, dass sein Auftrag mit der Erstellung des Entwurfs beendet war und der Kunde eine Markenrecherche ohne entsprechende Vereinbarung bei dem geringen Honorar ja wohl nicht ernsthaft erwarten konnte. Ich habe aber gehört, dass die Prüfung, ob das Logo noch „frei“ ist, selbstverständlich dazu gehört, egal was es gekostet hat. Was ist richtig?
TPS: Zunächst schuldet eine Agentur ein Logo, das den grafischen Ansprüchen des Kunden entspricht. Jedoch ist bei Fehlen einer konkreten vertraglichen Vereinbarung regelmäßig davon auszugehen, dass die Rechtmäßigkeit einer von einer Agentur vorgeschlagenen oder umgesetzten Werbemaßnahme (hier Logoerstellung) Teil der Leistung ist (stillschweigendend vereinbart). D.h., dein Bekannter muss haften, wenn die Freiheit von entgegenstehenden Markenrechten Dritter stillschweigender Auftragsgegenstand war oder er zumindest den Kunden hätte informieren müssen, dass er das LOGO nicht auf entgegenstehende Markenrechte Dritter geprüft hat.
Stillschweigende Verpflichtung zur Erstellung eines Logos frei von Markenrechten Dritter
Laut einem Beschluss des Kammergerichts Berlin (KG Berlin, Az.: 19 U 109/10 – Werbelogo), müssen bei einer beauftragten Logoerstellung die Recherche und die Prüfung, ob ein Logo Marken Dritter verletzt, im Einzelfall zumutbar sein. Dies liegt nach Auffassung des Gerichts vor, sofern deren Kosten und Aufwand zur Größe des Auftrags und der Vergütung im Verhältnis standen. Das ist regelmäßig bei größeren Werbekampagnen mit hohen Budgets der Fall. Bei einem Honorar von nur 770 € ist das KG Berlin der Ansicht, dass ein Grafiker ohne ausdrückliche Regelung nicht verpflichtet ist, eine zeit- und kostenintensive Markenrecherche durchzuführen, deren Kosten allein das Gesamthonorar übersteigen würden. Kannte er oder hätte er grobe Rechtsverstöße unschwer erkennen können, hätte er das dem Kunden aber mitteilen müssen.
Verpflichtung zum Hinweis auf fehlende Markenrecherche
Dein Bekannter hätte den Kunden über die fehlende Recherche und Prüfung informieren müssen, wenn er für die Markenrecherche verantwortlich gewesen wäre und der Kunde nicht wissen konnte, dass sie nicht durchgeführt wurde. Dies ist in entsprechender Anwendung des Beschlusses vom KG Berlin hier nicht der Fall. Der Kunde ist als Markenanmelder für die Markenrecherche zunächst selbst verantwortlich und konnte ohne gesonderte Regelung bei einem derart geringen Honorar auch nicht davon ausgehen, dass dein Bekannter die Recherche durchgeführt hat (s.o.) Er hätte also selber erkennen müssen, dass eine Recherche und Prüfung nach entgegenstehenden Rechten Dritter unmöglich von dem Honorar mitumfasst sein konnte. Eine Informationspflicht bestand daher nicht.
Nach diesen Grundsätzen müsste dein Bekannter nicht haften. Aber bitte berücksichtige, dass dies eine Entscheidung ist, die tatsächlich auf dem niedrigen Honorar beruht. Ansonsten gilt regelmäßig der Grundsatz, dass Werbemaßnahmen, die von einer Agentur vorgeschlagen und umgesetzt werden, rechtmäßig zu sein haben.