Änderungen durch Verbraucherrechterichtlinie

(Der Beitrag ist Teil der Reihe „Sputnika fragt“ und wurde auf dem Agentu­renblog Sputnika am 06.05.2014 veröffentlicht.)

Sputnika: Hallo Frau Thoelke, wir haben gehört, das sich demnächst mal wieder viel für Onlineshops ändern soll. Ist das richtig?

J.T.: Da haben Sie ganz recht. Zum 13.06.2014  tritt das „Gesetz zur Um­set­zung der Verbraucherrechterichtlinie“ in Kraft, mit dem die Vorschriften der EU-Verbraucherrechterichtlinie vom 25.10.2011 in nationales Recht ge­gos­sen werden.

Warum schon wieder eine Richtlinie? 

J.T.: Ziel der Richtlinie war es, u.a. für Fernabsatzgeschäfte europaweit ein­heit­liche Regelungen zu schaffen, also zu harmonisieren. Das ist insoweit ei­ne gravierende Neuerung, als bislang die EU Mindeststandards aufgestellt hat und die Mitgliedstaaten in der Umsetzung darüber hinaus frei waren. Ei­ne Folge dieser Harmonisierung ist zum Beispiel, das es jetzt europaweit ei­ne einheitliche Muster – Widerrufsbelehrung gibt.

Und was ändert sich dadurch für die deutschen Händler?

J.T.: Die Änderungen sind sehr umfangreich. Beim E-Commerce sind u. a. folgende Bereiche betroffen:

  • neue Ausnahmen vom Widerrufsrecht
  • neue Muster – Widerrufsbelehrung
  • Einführung Muster-Widerrufsformular
  • einheitliche Widerrufsfrist
  • Befristung Widerrufsrecht nach fehlerhafter Belehrung
  • Abschaffung des Rückgaberechts
  • Einführung mündliche Widerrufserklärung
  • Verteilung der Hin- und Rücksendekosten bei Rückabwicklung
  • Beschleunigung des Verfahrens bei Rückabwicklung
  • Zurückbehaltungsrecht des Verkäufers bei Rückabwicklung
  • Wertersatz bei Rückabwicklung

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Das ist ja sehr reichlich. Haben die Händler denn was davon oder werden ih­re Pflichten nur wieder erweitert?

J.T.: Der Aufwand für die Änderungen ist zwar groß, aber die Händler haben tat­sächlich auch Vorteile von der Änderung, da das Widerrufsrecht faktisch ein­geschränkt wird und die Händler durch die Neuregelung der Rückabwick­lung bezüglich der Lieferkosten erheblich entlastet werden. Für europaweit ak­tive Händler ist natürlich die Vereinheitlichung der Vorschriften der Mit­glieds­staaten eine große Verbesserung.

Bis wann müssen die Händler die Änderungen denn umsetzen? Gibt es ei­ne Übergangsfrist?

J.T.: Seltsamerweise nein. Der Gesetzgeber hat im Gesetz keine Übergangs­frist benannt, was streng genommen heisst, dass die Shops 13.06.2014 Punkt 00:00 umgestellt haben müssen, was natürlich ein Einfallstor für Ab­mah­nungen ist. Wie die Gerichte mit Abmahnungen aufgrund geringfügig ver­späteter oder verfrühter Änderungen umgehen, bleibt abzuwarten. Angesichts des Umfangs der Neuregelungen sollten aber die erforderlichen Än­derungen mit ausreichend Vorlauf so weit vorbereitet werden, dass die­se am 13.06.2014 nur noch online gestellt werden müssen.

Jetzt sind wir schlauer, vielen Dank für die Auskunft.