(Dieser Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Dresdner Agenturenblog Sputnika am 27.07.2012 veröffentlicht.)
Werbeagenturen leben von der Kreativität ihrer Mitarbeiter. Tagtäglich werden von ihnen urheberrechtlich geschützte Leistungen geschaffen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie man mit diesen Werken umgeht.
1. Was ist geschützt?
Urheberrechtsfähig sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sofern es persönliche geistige Schöpfungen sind, also individuelle Züge aufweisen. Da diese Werke in der Werbung zu einem bestimmten Zweck geschaffen werden, sind sie eher der angewandten Kunst zuzuordnen und müssen (im Gegensatz zur bildenden Kunst) die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen. Eine Ausnahme bilden Computerprogramme, die immer dem Urheberrecht unterliegen.
2. Wer ist geschützt?
Das Urheberrecht schützt immer den „Schöpfer“ des Werks. Deshalb ist Urheber nicht die Agentur, selbst wenn sie die Herstellung veranlasst hat, sondern der Arbeitnehmer, der das Werk geschaffen hat.
3. Welche Rechte hat der Arbeitnehmer?
Der Arbeitnehmer hat als Urheber Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Urheberpersönlichkeitsrechte schützen die Beziehung des Urhebers zu seiner Schöpfung. Sein Name muss als Urheber genannt werden und nur er allein hat das Recht, sie zu verändern, sie zu veröffentlichen usw. Diese Rechte sind so wichtig, dass sie nicht übertragbar sind. Sie können aber mit seiner Zustimmung durch einen anderen ausgeübt werden oder anderweitig eingeschränkt sein. Typische Beispiele sind das Namensnennungsrecht und das Änderungsrecht. Die Verwertungsrechte berechtigen den Urheber, sein Werk zu verwerten, das heißt, es zu vervielfältigen, es zu verbreiten, es auszustellen und, für Werbeagenturen besonders wichtig, es über Rund-funk, Fernsehen, Internet, Print u.ä. öffentlich wiederzugeben. Erlaubt er einem anderen, diese Rechte einzeln oder ausschließlich wahrzunehmen, nennt man das eine Nutzungsrechtseinräumung oder auch Lizenzierung.
4. Kann der Arbeitgeber das Werk nutzen?
Hier muss unterschieden werden nach Pflicht- und Freiwerken. Ein Pflichtwerk liegt vor, wenn es vom Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses vollendet wurde und die Herstellung in einem Zusammenhang mit der Art oder dem Zweck der Tätigkeit stand und nicht nur zufällig erfolgte. Besteht der Zusammenhang nicht, handelt es sich um ein Freiwerk.
a) Pflichtwerke
Bei Pflichtwerken bekommt der Arbeitgeber bei Übergabe des Werks eine zeitlich unbegrenzte Lizenz für alle Nutzungsarten, wenn sich nicht aus den Umständen bei Herstellung nichts anderes ergibt. Um Streit über den Umfang der Lizenzeinräumung zu vermeiden, sollte aber der Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten, in der die Nutzungsrechtseinräumung geregelt wird. An Computerprogrammen steht dem Arbeitgeber gesetzlich immer das ausschließliche Nutzungsrecht zu, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde. Die Vergütung ist grundsätzlich mit dem Arbeitslohn abgegolten. Ist dieser jedoch unüblich niedrig, kann der Arbeitnehmer eine Anpassung verlangen. Entscheidend dafür ist der Zeitpunkt vor oder bei Entstehung des Werks, ein überraschend hoher nachträglicher Gewinn wird nicht berücksichtigt. Ausnahmsweise ist eine nachträgliche Erhöhung möglich, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände ein auffällig hohes Missverhältnis vorliegt.
b) Freiwerke
An Freiwerken erhält der Arbeitgeber kein Nutzungsrecht, aber es entsteht so eine Art Vorkaufsrecht, das heißt, der Arbeitnehmer muss zuerst dem Arbeitgeber die Nutzungsrechte anbieten. Diese Auffassung ist aber nicht unumstritten. Diese Angebotspflicht betrifft aber unstreitig keine Werke, die außerhalb der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Aufgrund der unsicheren Rechtslage empfiehlt es sich, vertraglich zu definieren, was Freiwerke sind und zu welchen Konditionen sie dem Arbeitgeber angeboten werden müssen. Für die Nutzungsrechtseinräumung an Freiwerken muss der Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung zahlen, da die Schaffung des Freiwerks gerade nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses war.
5. Fazit
Es empfiehlt sich für den Arbeitgeber, um Klarheit zu schaffen und Konflikten vorzubeugen, in den Arbeitsvertrag eine Nutzungsrechtsklausel mit folgenden Punkten aufzunehmen: Definition Pflicht – und Freiwerk, Nutzungsrechtseinräumung Pflichtwerk, Angebotspflicht und Vergütungssatz Freiwerk, Regelung Ausübung oder Beschränkung Urheberpersönlichkeitsrechte