KI-Recht

Neue Transparenzpflichten beim Einsatz von KI

28. Juli 2026, 12:07 UhrAnja Przybilla

Ab dem 2. August 2026 gelten neue Transparenzpflichten für den Einsatz von KI.

Am 02.08.2026 treten gem. Art. 50 KI-VO Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen in Kraft. Unter anderem müssen KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte (Deep Fake) und Texte unter den nachfolgend beschriebenen Bedingungen gekennzeichnet werden.

Die Europäische Kommission hat am 20.07.2026 Leitlinien veröffentlicht, um Anbieter und Betreiber von Systemen der künstlichen Intelligenz (KI) bei der Einhaltung der Transparenzpflichten aus der KI-Verordnung zu unterstützen. Die Kennzeichnung kann mithilfe der ebenfalls von der Europäischen Kommission bereitgestellten und frei verfügbaren Icons erfolgen. Die Leitlinie kann hier heruntergeladen werden: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems

WER MUSS KENNZEICHNEN?

Jede natürliche oder juristische Person, die KI-Systeme in eigener Verantwortung beruflich verwendet (sog. Betreiber).

WAS MUSS GEKENNZEICHNET WERDEN?

1. KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte (Deep Fake)

Mit KI generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Objekten, Orten, Entitäten oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgetreu erscheinen würden (sog. Deep Fake). Der Begriff Deep Fake ist in der KI-VO weiter gefasst als im üblichen Sprachgebrauch verwendet. Er umfasst nicht nur (böswillig) manipulierte Videoaufnahmen prominenter Personen, sondern sämtliche KI-generierten oder KI-manipulierten Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die authentisch erscheinen können.

Einschränkung – ist der Content Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktiven Werkes, ist eine Offenlegung in geeigneter Art und Weise zum Zwecke des ungestörten Werkgenusses zulässig.

Ausnahme – die Kennzeichnungspflicht entfällt,wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist.

2. KI-generierter oder manipulierter veröffentlichter Text

Mit KI generierter oder manipulierter Text,der veröffentlicht wurde, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Ausnahme 1 – Der Inhalt wurde einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen

und

eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.

Ausnahme 2 – die Verwendung ist zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen.

WIE WIRD GEKENNZEICHNET?

Zur Erfüllung der Transparenzpflichten können die von der EU bereitgestellten und frei verfügbaren Icons wie in der Tabelle dargestellt verwendet werden.

Die von der EU bereitgestellten Icons können hier heruntergeladen werden: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content

WANN, WO UND WIE SOLLTE DIE KENNZEICHNUNG PLATZIERT WERDEN?

Die Kennzeichnung hat unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien zu erfolgen:

Zeitpunkt –spätestens zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmbarkeit durch eine natürliche Person

Ort – deutlich wahrnehmbar und unterscheidbar vom gekennzeichneten Inhalt

Barrierefreiheit – ausreichende Größe, einfache Sprache, ausreichende Dauer

MUSS RÜCKWIRKEND GEKENNZEICHNET WERDEN?

Nach jetzigem Stand gilt die Pflicht zur Kennzeichnung nicht rückwirkend.

Deepfakes, die vor dem Stichtag erzeugt und Texte von öffentlichem Interesse, die vor dem Stichtag veröffentlicht wurden, müssen nicht gekennzeichnet werden.

Es empfiehlt es sich, die vor dem Stichtag vorhandenen Inhalte so zu sichern, dass deren Erzeugung beziehungsweise Veröffentlichung vor dem Stichtag nachgewiesen werden kann.

WELCHE SANKTIONEN DROHEN BEI VERSTÖßEN GEGEN DIE TRANSPARENZPFLICHT?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 Abs. 4 KI-VO können gemäß Art. 99 KI-VO mit Geldbußen von bis zu 15 Mio. EUR oder – im Falle von Unternehmen – von bis zu 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahres verhängt werden. Je nach den Umständen des Einzelfalls können zudem wettbewerbsrechtliche oder zivilrechtliche Ansprüche in Betracht kommen.

HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN

Prüfen Sie, ob eingesetzte KI-Anwendungen in Ihrem Betrieb die unter Art. 50 IV KI-VO genannten Inhalte erzeugen und welche Mitarbeitenden dies betrifft.

Legen Sie interne Prozesse zur Kennzeichnung dieser Inhalte und die zu nutzenden Icons fest.

Schulen Sie die betreffenden Mitarbeitenden zur Umsetzung dieser Prozesse.

Dokumentieren Sie die vorgenannten Maßnahmen und evaluieren diese in Abständen.