(Der Beitrag von Rechtsanwältin Anja Przybilla wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 11.06.2014 veröffentlicht.)
Sputnika: Wir hatten zuletzt den Fall, dass eine freie Texterin für ein Modelabel Beiträge für deren Onlinemagazin schreibt. Dafür braucht sie auch Fotos. Sie möchte wissen, inwieweit sie Bilder aus dem Web nehmen darf, z.B. von Blogs o.ä.. Reicht es, wenn sie die Bildquelle im Verzeichnis nennt oder muss sie auch immer nach dem Einverständnis fragen?
TPS: In der Regel muss Beides vorliegen. Die Nennung der Bildquelle reicht nur in Ausnahmefällen aus.
Woran erkennt man denn, ob so ein „Regelfall“ vorliegt oder nicht?
Wer ein Foto aus einem Blog übernehmen möchte, sollte davon ausgehen, dass die Person, die das Foto hochgeladen hat, auch Urheber des Fotos ist. Das heißt, der Person steht nach dem Urheberrecht das ausschließliche Recht zu, das Foto zu nutzen und als Urheber genannt zu werden. Auch wenn natürlich jeder weiss, wie leicht ein Foto im Netz kopiert werden kann, haben die Gerichte entschieden, dass durch das Hochladen eines Fotos nicht automatisch in die Nutzung des Fotos durch die Allgemeinheit eingewilligt wird. Steht also auf der Internetseite kein deutlicher Hinweis, dass die Nutzung des Fotos erlaubt ist, ist jede Verwertung durch einen Anderen unzulässig und es ist erforderlich, den Urheber nach dem Einverständnis zu fragen und eine Nutzungsrechtsvereinbarung zu schließen.
Aber Google darf Bilder in der Bildersuche anzeigen. Google hat doch sicherlich auch nicht alle Urheber um deren Einverständnis gebeten.
Das ist richtig. Der BGH hat in seinen Thumbnails-Urteilen entschieden, dass eine Person, die ein Foto ohne jede technische Sicherungsmaßnahme ins Netz stellt und vielleicht noch zusätzlich die einschlägigen Internetseiten für den Zugriff durch Suchmaschinen optimiert, mit der Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten Werks durch die Bildersuchmaschine einverstanden ist (BGH, Az.: I ZR 69/08). Es gibt aber zu unserem Fall einen entscheidenden Unterschied. Suchmaschinen sind im allgemeinen erwünscht, da sie dafür sorgen, dass man im Netz gefunden wird. Da Suchmaschinen aber ohne massenhafte Eingriffe in das Urheberrecht anderer nicht funktionieren, aufgrund der Menge an betroffenen Werken eine Lizenzkonstruktion aber unpraktikabel erscheint, haben die Gerichte ausnahmsweise die Einwilligung durch das bloße Hochladen des Bildes angenommen. Die gezielte Übernahme eines einzelnen Fo- durch die Reakteurin ist damit nicht vergleichbar.
Und die Nennung der Bildquelle hilft dann auch nicht?
Die Nennung der Bildquelle reicht nur dann, wenn dies auf der Internetseite ausdrücklich so vermerkt ist (z. Bsp. Bildagenturen) oder das Foto als Zitat verwendet wird. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass Fotos nur mit Erlaubnis und mit der Nennung des Fotografen genutzt werden dürfen. Wer sich bei der genauen Rechtslage unsicher ist, kann uns gern kontaktieren.