VeröffentlichungWettbewerbsrecht

Wettbewerbswidrige Nachahmung fremder Werbung

18. Juli 2014, 21:07 UhrJohanna Thoelke

(Der Beitrag von Rechtsanwältin Anja Przybilla wurde auf dem Agentu­renblog Sputnika am 18.07.2014 veröffentlicht.)

Der Kunde einer Leipziger Werbeagentur möchte für eine Schokolade den Werbeslogan „Die feine deutsche Art“ im Rahmen einer Werbekampagne nutzen. Die Agentur fragt sich nun, ob es dabei nicht zu rechtlichen Proble­men mit der bekannten Marke After Eight („Die feine englische Art“) kom­men kann.

Sputnika: Wie steht es denn nun mit dem oben beschriebenen Fall? Ist die Anlehnung an den Werbeslogan nun verboten oder erlaubt?

TPS: Grundsätzlich ist die Nachahmung fremder Werbung, wenn sie nicht als Mar­ke oder durch das Urheberrecht geschützt ist, erlaubt. Eine Mono­po­li­sierung von Werbeideen oder – methoden ist vom Gesetzgeber nicht vor­ge­sehen.

Heißt das, man kann Werbeslogans oder auch Werbekampag­nen nachahmen wie man möchte?

Nein, das heißt es nicht. Wird die konkrete Umsetzung einer Werbung, also auch ein Werbeslogan, kopiert, kann das wettbewerbsrechtlich untersagt sein. Ein Werbeslogan ist dann wettbewerbsrechtlich geschützt, wenn er originell und einprägsam ist und dadurch geeignet, auf einen bestimmten Wettbewerber hinzuweisen oder besondere Gütevorstellungen zu wecken.

Der Werbeslogan „Die feine englische Art“ ist demnach geeig­net, auf die Marke After Eight hinzuweisen.

Ja, da stimme ich zu. Die Verwendung des Slogans „Die feine deutsche Art“ ist aber nur dann unlauter und damit unzulässig, wenn weitere Um­stän­de hinzutreten, die die Nachahmung wettbewerbswidrig machen. Das kann zum Einen eine vermeidbare Herkunftstäuschung sein. Laut Recht­spre­chung ist diese bei der Nachahmung von Werbeslogan bereits gegeben, wenn sich der Nachahmer das Erinnerungsbild der Werbung zunutze macht. Un­lauter ist es auch, den Ruf des nachgeahmten Produkts unangemessen aus­zunutzen oder zu beeinträchtigen. Eine Rufausbeutung liegt vor, wenn der gute Ruf des Originals auf die Nachahmung übertragen wird (Image­trans­fer) und eine Rufbeeinträchtigung liegt vor, wenn der Vertrieb der Nach­ahmung dem guten Ruf des Originals schadet.

Was kann man der Agentur nun empfehlen?

Ich würde den Kunden auf die Gefahr der Verletzung der Rechte von Af­ter Eight hinweisen und ihm dringend empfehlen, mittels einer Recherche im Markenregister zu prüfen, ob der Slogan markenrechtlich geschützt ist. Ist dies der Fall, sollte natürlich von einer Verwendung abgesehen werden. Liegt kein Markenschutz vor, sollte außerdem ein Anwalt mit der Prüfung, ob urheber- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Verwendung entgegenstehen, beauftragt werden. Scheut der Kunde diese Maßnahmen, sollte die Agentur den Hinweis schriftlich wiederholen und vom Kunden unterzeichnen lassen. Grundsätzlich gilt, Werbeideen und –methoden sind nicht geschützt. Je konkreter aber originelle Werbung übernommen und nachgeahmt wird, desto größer ist die Gefahr, gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zu verstoßen.

Vielen Dank für die Auskunft!