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Vertragsrecht für Werber Teil 1 – Regelungsbedarf

21. März 2013, 17:03 UhrJohanna Thoelke

(Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 21.03.2013 veröffentlicht.)

Zunächst sollte geklärt werden, welche Punkte überhaupt geregelt werden müssen. Viele Verträge kran­­­ken daran, dass es einen riesigen Wust an Regelungen gibt, die keine Relevanz haben und die wirk­­­lich wichtigen daneben untergehen oder gar nicht vorhanden sind. Im Folgenden habe ich die Punk­­­te, die für Agenturen in der Auftragsbearbeitung häufig eine Rolle spielen, zu­sam­men­gefasst. Die­se Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da je nach Art des Auf­trags weitere Punk­te hinzukommen können.

1.Leistungsbeschreibung

In der Leistungsbeschreibung wird geregelt, was der Kunde zu welchem Zeit­punkt verlangen kann. Im Kreativbereich gliedert sich die Hauptleistung in der Regel in zwei Teile, näm­lich in die Herstellung des Werks und in die Einräumung der Nutzungsrechte daran.  Die Leis­tungsbeschreibung ist vor allem im Rahmen der Vertragserfüllung, der Gewährleistung und der Haf­tung wichtig. Ist der Vertragsgegenstand nicht klar definiert, kann ein störrischer Kunde bei Nicht­gefallen die Ab­nah­me verweigern und immer neue Entwürfe verlangen und so die Zahlung des Ho­no­rars immer wei­ter hinauszögern. Wurden einzelne Punkte, zum Beispiel die Schutz- und Ein­tra­gungs­fä­higkeit von Entwürfen, nicht von der Leistung ausgenommen, muss die Agentur dafür haften, ob­wohl sie für die dafür erforderlichen rechtlichen Recherchen in der Regel weder qualifiziert ist noch be­zahlt wird. Wird der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung nicht klar definiert, wird der recht­lich nicht bewanderte Auftraggeber das Werk auch ohne böse Absicht unbegrenzt für alle möglichen Zwec­ke  ver­­wen­den.

2. Vergütung

Hier wird geregelt, ob pauschal oder nach Stunden vergütet wird, welcher Satz für Mehr­­ar­beit veranschlagt  wird und wie mit unvorhergesehenem Mehraufwand und Auslagen umgegangen wird. Ohne ausdrückliche Regelung der Voraussetzungen für Mehraufwand und Auslagen fühlt der Kunde sich häufig überrumpelt und will nicht zahlen.

3. Vorschuß

Soll schon vor Fertigstellung eine Zahlung geleistet werden, muss das vereinbart werden, da die Fälligkeit gesetzlich erst nach Abnahme eintritt. Ein solches Vorgehen empfiehlt sich vor allem bei sehr großen und langwierigen Aufträgen.

4. Zahlungstermin

Hier kann vereinbart werden, zu welchem Termin gezahlt werden muss. Das hat den Vorteil, das Verzug auch ohne gesonderte Mahnung eintritt und ab dem Zahlungstermin Verzugszinsen berechnet werden können.

5. KSK

Wenn Agenturen KSK – pflichtige Leistungen im Auftrag des Kunden erbringen, wird an diesem Punkt der Kunde aufgeklärt, dass er diese an die KSK melden und die Abgabe abführen muss. Da dieser Umstand den Kunden in der Regel nicht bekannt ist, ist die die Agentur im Rahmen ihrer Sorg­­faltspflicht verpflichtet, den Kunden darüber aufzuklären.

6. Zuarbeiten des Kunden

Kann die Agentur ihren Auftrag nur erbringen, wenn der Kunde Texte, Bil­der und andere Zuarbeiten liefert, wird hier festgelegt, innerhalb welcher Frist dies erfolgen muss und welche Beschaffenheit die Zuarbeit in formeller und rechtlicher Hinsicht haben muss. Der Kunde kann sich durch verzögerte Zuarbeit nicht seiner Zahlungspflicht entziehen und muss ei­nen durch mangelhafte Qualität entstandenen zeitlichen Mehraufwand vergüten.

7. Abnahme

Hier kann man eine Rügefrist vereinbaren und regeln, wann eine Ab­nahme bei fehlender Mit­wirkung des Kunden fingiert wird. Damit wird verhindert, dass sich der Kunde einseitig seiner Zahlungspflicht durch Unterlassen der Abnahme entzieht.

8. Gewährleistung

Hier kann man die Gewährleistung für bestimmte Män­­gel einschränken. Die Agentur kann dadurch die un­­begründete Geltendmachung  von Mängeln erschweren.

9. Haftung

In der Haftungsbeschränkung kann man klären, wann und in welchem Umfang die Agentur haf­­tet und wann der Kunde die Agentur vor Schadensansprüchen schützen muss. Damit si­chert sich die Agentur vor ausufernden Schadensersatzansprüchen ab und regelt zugleich, dass sie nicht auf Schäden, die durch rechtlich mangelhafte Zuarbeiten des Kunden entstehen, sitzen bleibt.

10. Verlust von Unterlagen

Diese Regelung klärt, wie man mit dem Verlust von Unterlagen auf dem Trans­port zwischen Kunden und Agentur umgeht. Häufig wünscht der Kunde den Versand in ei­ner bestimmten Form oder an einen Ort seiner Wahl. Gehen die Dokumente, Dateien usw. auf die­sem Weg verloren, muss geklärt sein, ob die Agentur auf ihre Kosten nachliefern und ein eventuelles Fristversäumnis vertreten muss oder nicht.

11. Verjährung

Die gesetzliche Verjährungsfrist kann bei Unternehmen verkürzt werden. Die A­­gentur hat bei einer kürzeren Verjährungsfrist früher Rechtssicherheit und ein geringeres Pro­zessri­si­­ko.

12. Vertragsänderungen

Hier wird geregelt, ob und wie der schriftliche Ursprungsvertrag ergänzt und ge­­­ändert werden kann. Gerade bei längeren Auftragsbearbeitungen kommt es vor, dass im lau­fenden Ver­­­tragsverhältnis immer wieder neu­e, in der Regel mündliche Vereinbarungen hin­zu­kom­men. Kommt es zum Streit­fall und diese Er­gänzungen sind nicht dokumentiert oder deren Inhalt strei­tig, kann es durch Beweisschwierigkeiten zu aufwendigen und kost­spie­li­gen Prozessen kommen.