ArbeitsrechtVeröffentlichung

Arbeitsrecht für Werber Teil 2 – Arbeitnehmer, Minijobber, Werkstudenten, Praktikanten

20. Dezember 2012, 20:12 UhrJohanna Thoelke

Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 20.12.2012 veröffentlicht.)

Heu­te klären wir, welche wichtigsten Beschäftigungstypen es neben der „klassischen“ Voll­zeit­be­schäftigung gibt, welche finanziellen Auswirkungen sie hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge haben und in welcher Situation man sie ein­setzen sollte.

1. Abgaben bei Vollzeitbeschäftigung

Bei der regulären Vollzeitbeschäftigung fallen derzeit folgende Ab­ga­ben an:

Arbeitnehmer | Lohnsteuer, SV – Arbeitnehmeranteil ( Rentenversicherung 9,45 %, Krankenversi­che­rung 8,2 %, Pflegeversicherung 1,525 %, Arbeitslosenversicherung 1,5 %)

Arbeitgeber | SV – Arbeitgeberanteil (Rentenversicherung 9,45 %,  Kran­ken­versicherung 7,3 %, Pfle­ge­­­ver­si­cherung 0,525 %, Arbeitslosenversicherung 1,5 %), Beiträge zur Berufsgenossenschaft (abhängig von Gefahrengrad der Tätigkeit), Krankengeldumlage (derzeit zwischen 1,5 % und 3,5 % des Bruttoeinkommens)

2. Abgaben bei besonderen Beschäftigungstypen

Die im Folgenden beschriebenen Beschäftigungstypen wirken sich vorrangig auf die So­zi­al­versi­che-rungs­­­­beiträge aus.  Welche Variante die geeignete ist, muss jeweils individuell unter Berücksich­ti­gung des Arbeitsbedarfs und der gewünschten Qualifikation entschieden werden.

a) kurzfristige Beschäftigung

Wer/Was | jeder, Beschäftigung auf zwei Monate oder 50 Tage pro Kalenderjahr begrenzt Wann |  nur vorübergehender Bedarf, keine weitere Beschäftigung geplant SV Beiträge | keine für Arbeitge­ber (AG) und Arbeitnehmer (AN) Achtung | unbedingt weitere Beschäftigungen abfragen, da mehre­re kurzfristige Beschäf­ti­gun­gen addiert werden und dann Nachzahlungen drohen

b) Minijob/ geringfügige Beschäftigung

Wer/ Was | jeder, Verdienst bis 450 € (ab 01.01.2013)/ Beschäftigungsdauer egal Wann | wenn nur geringfügiger Bedarf besteht SV Beiträge | AN keine, AG zahlt Pauschale für Krankenversicherung (KV) 13 % und für Renten­ver­siche­rung (RV) 15 % Achtung | AG – Anteil von 28 % liegt 10  % über dem normalen Anteil von 18,75 %, entgegen einer verbreiteten Ansicht gibt es keine Erleichterungen im Kündi­gungs­schutz, bei einem Verdienst zwischen 451 € und 850 € liegt ein Midijob vor, bei dem der AN – An­teil bis 850 € „gleitend“ angehoben wird

c) Werkstudenten

Wer/ Was | Student an deutscher Hochschule/ Beschäftigung in Vorlesungszeit maximal 20 /Woche, in Ferien unbegrenzt / Entgelthöhe egal Wann | wenn Arbeitsbedarf mehr als geringfügig oder vor­ü­ber­gehend und/oder nach Stu­di­en­abschluss Übernahme angestrebt SV Beitrag | KV, Pfle­ge­ver­si­che­rung (PV) und Arbeitslosenversicherung (AV) frei, es fallen nur Beiträge zur Rentenversicherung an, bei Verdienst von 450 € und darunter gelten Regelungen für Minijob (oben) Achtung | unbedingt weitere Beschäftigungen abfragen, da diese addiert werden

d)  Praktikanten  

1) vorgeschriebenes Zwischenpraktikum im Studium

Wer/Was | Student, dessen Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben ist, Verdienst und Be­schäf­tigungsumfang egal Wann | wenn die Hochschule den Arbeitsplatz als Praktikum akzeptiert und die Kapazitäten für den ausbildenden Teil vorhanden sind SV Beitrag | keine für AG und AN Achtung | vor­her Studienordnung vorlegen und das Praktikum von der Hochschule ge­neh­mi­gen lassen, Prak­ti­kums­zweck muss im Vertrag benannt sein

2) freiwilliges Praktikum im Studium

Wer/Was | Student, der freiwillig Praktikum in seiner Studienrichtung absolviert Wann | wenn auch Aus­bildungszwecke verwirklicht werden sollen SV Beiträge | wenn in Vorlesungszeit über 20 h/ pro Wo­che, voll sozialversicherungspflichtig; wenn darunter,  Werkstudentenregelung; wenn Verdienst von 450 € oder darunter für AN keine Beiträge, für AG 13 % Pau­scha­le zur KV Achtung | auch hier wer­den mehrere Arbeitsverhältnisse addiert