Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 20.12.2012 veröffentlicht.)
Heute klären wir, welche wichtigsten Beschäftigungstypen es neben der „klassischen“ Vollzeitbeschäftigung gibt, welche finanziellen Auswirkungen sie hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge haben und in welcher Situation man sie einsetzen sollte.
1. Abgaben bei Vollzeitbeschäftigung
Bei der regulären Vollzeitbeschäftigung fallen derzeit folgende Abgaben an:
Arbeitnehmer | Lohnsteuer, SV – Arbeitnehmeranteil ( Rentenversicherung 9,45 %, Krankenversicherung 8,2 %, Pflegeversicherung 1,525 %, Arbeitslosenversicherung 1,5 %)
Arbeitgeber | SV – Arbeitgeberanteil (Rentenversicherung 9,45 %, Krankenversicherung 7,3 %, Pflegeversicherung 0,525 %, Arbeitslosenversicherung 1,5 %), Beiträge zur Berufsgenossenschaft (abhängig von Gefahrengrad der Tätigkeit), Krankengeldumlage (derzeit zwischen 1,5 % und 3,5 % des Bruttoeinkommens)
2. Abgaben bei besonderen Beschäftigungstypen
Die im Folgenden beschriebenen Beschäftigungstypen wirken sich vorrangig auf die Sozialversiche-rungsbeiträge aus. Welche Variante die geeignete ist, muss jeweils individuell unter Berücksichtigung des Arbeitsbedarfs und der gewünschten Qualifikation entschieden werden.
a) kurzfristige Beschäftigung
Wer/Was | jeder, Beschäftigung auf zwei Monate oder 50 Tage pro Kalenderjahr begrenzt Wann | nur vorübergehender Bedarf, keine weitere Beschäftigung geplant SV Beiträge | keine für Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) Achtung | unbedingt weitere Beschäftigungen abfragen, da mehrere kurzfristige Beschäftigungen addiert werden und dann Nachzahlungen drohen
b) Minijob/ geringfügige Beschäftigung
Wer/ Was | jeder, Verdienst bis 450 € (ab 01.01.2013)/ Beschäftigungsdauer egal Wann | wenn nur geringfügiger Bedarf besteht SV Beiträge | AN keine, AG zahlt Pauschale für Krankenversicherung (KV) 13 % und für Rentenversicherung (RV) 15 % Achtung | AG – Anteil von 28 % liegt 10 % über dem normalen Anteil von 18,75 %, entgegen einer verbreiteten Ansicht gibt es keine Erleichterungen im Kündigungsschutz, bei einem Verdienst zwischen 451 € und 850 € liegt ein Midijob vor, bei dem der AN – Anteil bis 850 € „gleitend“ angehoben wird
c) Werkstudenten
Wer/ Was | Student an deutscher Hochschule/ Beschäftigung in Vorlesungszeit maximal 20 /Woche, in Ferien unbegrenzt / Entgelthöhe egal Wann | wenn Arbeitsbedarf mehr als geringfügig oder vorübergehend und/oder nach Studienabschluss Übernahme angestrebt SV Beitrag | KV, Pflegeversicherung (PV) und Arbeitslosenversicherung (AV) frei, es fallen nur Beiträge zur Rentenversicherung an, bei Verdienst von 450 € und darunter gelten Regelungen für Minijob (oben) Achtung | unbedingt weitere Beschäftigungen abfragen, da diese addiert werden
d) Praktikanten
1) vorgeschriebenes Zwischenpraktikum im Studium
Wer/Was | Student, dessen Praktikum in der Studienordnung vorgeschrieben ist, Verdienst und Beschäftigungsumfang egal Wann | wenn die Hochschule den Arbeitsplatz als Praktikum akzeptiert und die Kapazitäten für den ausbildenden Teil vorhanden sind SV Beitrag | keine für AG und AN Achtung | vorher Studienordnung vorlegen und das Praktikum von der Hochschule genehmigen lassen, Praktikumszweck muss im Vertrag benannt sein
2) freiwilliges Praktikum im Studium
Wer/Was | Student, der freiwillig Praktikum in seiner Studienrichtung absolviert Wann | wenn auch Ausbildungszwecke verwirklicht werden sollen SV Beiträge | wenn in Vorlesungszeit über 20 h/ pro Woche, voll sozialversicherungspflichtig; wenn darunter, Werkstudentenregelung; wenn Verdienst von 450 € oder darunter für AN keine Beiträge, für AG 13 % Pauschale zur KV Achtung | auch hier werden mehrere Arbeitsverhältnisse addiert