(Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 24.01.2013 veröffentlicht.)
Bevor wir zum Inhalt eines Arbeitsvertrages kommen, müssen wir kurz über die Form sprechen. Handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag, kann der Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden, allerdings muss zumindest der wesentliche Inhalt tabellarisch fixiert werden.
Handelt es sich aber um einen befristeten Arbeitsvertrag, muss der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden. Ist das nicht der Fall oder fängt der Arbeitnehmer vor Abschluss des Vertrages schon an zu arbeiten, gilt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen und der Arbeitnehmer kann auf Entfristung klagen.
Empfohlener Inhalt von Arbeitsverträgen
Die folgende Aufstellung ist keineswegs abschließend, sondern stellt nur die Punkte dar, die in den meisten Arbeitsverhältnissen geregelt werden. Der endgültige Inhalt richtet sich immer nach dem jeweiligen Arbeitsver-hältnis und muss gegebenenfalls branchenspezifisch erweitert werden. Die Klauseln J (Nutzungsrechte) und K (Mitnahmeliste) sind für die Kreativwirtschaft spezifisch.
1. Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort
Hier regelt man den Arbeitsbeginn und den Einsatzort. Wenn ein Einsatz an mehreren Orten gewünscht ist, muss das vereinbart werden, sonst kann sich der Arbeitnehmer weigern.
2. Art der Tätigkeit
Hier wird die zu erbringende Tätigkeit definiert. Ist die Beschreibung sehr präzise, muss die Verpflichtung zur Übernahme von gleichwertigen Tätigkeiten vereinbart werden. Ist die Tätigkeitsbeschreibung sehr weit gefasst, kann es Probleme bei einer späteren betriebsbedingten Kündigung geben.
3. Arbeitszeit
An dieser Stelle legen Sie die Wochenstunden und die Arbeitstage fest. Seien sie vorsichtig mit der Angabe von festen Arbeitszeiten, da Sie dann davon nicht mehr gegen den Willen der Belegschaft abweichen können. Wenn Ihre Mitarbeiter auf Anforderung auch Überstunden erbringen sollen, muss auch das im Vertrag geregelt werden.
4. Vergütung
Bei der Vergütung legen Sie fest, ob Ihr Arbeitnehmer ein festes Gehalt bekommt oder nach Stunden bezahlt wird. Sollen Überstunden mit dem Gehalt verrechnet oder durch Freizeit ausgeglichen werden, muss das vertraglich geregelt werden. Sonst muss jede erbrachte Überstunde wie die reguläre Arbeit vergütet werden.
5. Urlaub
Hier regeln Sie den Gesamturlaub und im Idealfall auch, bis wann der Urlaub zu nehmen ist. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 4 Wochen und ist spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres zu nehmen.
6. Arbeitsverhinderung
Aus Zwecken der Arbeitsorganisation sollte der Arbeitnehmer verpflichtet werden, dass er sich im Verhinderungsfall unverzüglich zu melden und auf vordringlich zu erledigende Arbeiten hinzuweisen hat.
7. Krankheit
Im Punkt Krankheit sollte geregelt werden, dass der Arbeitnehmer am selben Tag eine AU – Bescheinigung vorzulegen hat. Ansonsten kann auf die gesetzlichen Vorschriften verwiesen werden. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach 4 Wochen ununterbrochener Tätigkeit und beträgt maximal 6 Wochen für einen Krankheitsfall.
8. Nebentätigkeit
Nebentätigkeiten müssen durch den Arbeitnehmer angezeigt werden, allerdings darf die Genehmigung nur verweigert werden, wenn die geplante Nebentätigkeit die Haupttätigkeit beeinträchtigen könnte, beispielsweise durch Arbeit bei einem Wettbewerber oder durch zeitliche Überlastung.
9.Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Soll die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer mehr als 4 Wochen betragen, muss das vereinbart werden. Die Kündigungsfrist darf allerdings nie länger als die des Arbeitgebers sein. Innerhalb einer Probezeit von maximal 6 Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden, wobei entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis eine Probezeit nicht automatisch vorliegt sondern ebenfalls vereinbart werden muss.
10. Nutzungsrechte
Die Regelung zur Behandlung von urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen habe ich gesondert im Artikel http://www.sputnika.de/dresden/magazin/details/article/urheberrecht-im-arbeitsalltag/ erläutert.
11. Mitnahmeliste
Ergänzend zu J empfiehlt sich eine Regelung, die unter Androhung einer Vertragsstrafe vorsieht, dass jede eigenmächtige Nutzung geschaffener Werke zu unterlassen ist, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber erlaubt oder auf einer sogenannten Mitnahmeliste ausdrücklich gestattet wurde.
12.Verschwiegenheit, Rückgabe von Arbeitsmaterialien nach Kündigung
Diese Verpflichtungen bestehen bereits von Gesetzes wegen für den Arbeitnehmer, sollten aber aus Gründen der Warnung explizit in den Vertrag aufgenommen werden.
13. Schlussbestimmungen
Hier schließt man in der Regel mündliche Änderungen des Vertrages aus. Da das unzulässig ist, sofern sich die Änderung zugunsten des Arbeitnehmers auswirkt, sollte man zumindest festhalten, dass Änderungen nur durch ausdrückliche mündliche oder schriftliche Vereinbarung möglich sind. Damit schließt man aus, dass nur durch Wiederholung einer Handlung (z. Bsp. jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld) ein Anspruch durch betriebliche Übung besteht.