Arbeitsrecht

Fakten zum Mindestlohn

17. Oktober 2014, 16:10 UhrJohanna Thoelke

Der Beitrag von Rechtsanwältin Johanna Thoelke wurde auf dem Agenturenblog Sputnika am 16.10.2014 veröffentlicht.)

Was bedeutet das Mindestlohngesetz für die Agenturen?

Die Agenturen sind ab dem 01.01.2015 verpflichtet, ihren Arbeitnehmern und Praktikanten min­des­tens 8,50 Euro pro Zeitstunde zu bezahlen. Das bedeutet bei einer 40-Stundenwoche in einem durchschnittlichen Monat ohne Überstunden eine Vergütung von mindestens 1.474,00 Euro brutto. Sie sind außerdem verpflichtet, keine Aufträge über Werk- und Dienstleistungen an Unternehmer oder Nachunternehmer zu vergeben, von denen sie wissen oder fahrlässig nicht wissen, dass diese den Mindestlohn nicht einhalten.

Gilt der Mindestlohn wirklich für alle Praktikanten?

Ausgenommen sind von der Hochschulordnung vorgeschriebene Praktika,
Orientierungspraktika vor Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung (maximal drei Monate) sowie Praktika während eines Studiums (ebenfalls maximal drei Monate). Voraussetzung ist aber immer, dass der Ausbildungszweck und nicht die Arbeit im Vordergrund steht, da es sich sonst um ein Arbeitsverhältnis handelt.

Gibt es bei Arbeitnehmern auch Ausnahmen?

Ja. Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, Ehrenamtliche und Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Bis auf Weiteres sind auch Langzeitarbeitslose (zwölf Monate) in den ersten sechs Monaten vom Mindestlohn ausgenommen. Bis 01.01.2017 sind auch Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages fallen, ausgenommen. Zeitungszusteller erhalten bis 01.01.2017 einen abgesenkten Mindestlohn.

Was ist mit Überstunden?

Überstunden müssen spätestens am Ende des Folgemonats entweder durch Freizeit (wenn vereinbart) oder Vergütung mindestens in Höhe des Mindestlohns ausgeglichen werden. Wurde schriftlich die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, kann der Ausgleich binnen zwölf Monaten erfolgen. Eine Kappung einmal geleisteter Überstunden ist nicht mehr möglich, da der Arbeitnehmer außer durch gerichtlichen Vergleich nicht auf den Mindestlohn verzichten kann. Erfolgt der Ausgleich zu spät oder gar nicht, kann es bei einem knapp kalkulierten Gehalt zu einer Unterschreitung des Mindestlohns kommen.

Wer überprüft die Einhaltung des Mindestlohngesetzes?

Dafür sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Sie sind berechtigt, Einsicht in alle Arbeitsverträge und sonstige Unterlagen zu nehmen, die Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohngesetzes geben können.

Was passiert, wenn die Agenturen gegen das Mindestlohngesetz verstoßen?

Wurde arbeitsvertraglich eine Vergütung unter Mindestlohn vereinbart, ist die Vergütungsvereinbarung un­wirk­sam. Der Arbeitnehmer kann dann die übliche Vergütung verlangen, die unter Um­stän­den deut­lich ü­ber dem Mindestlohn liegt. Zahlt der Arbeitgeber keinen Min­dest­lohn oder vergibt er wider bes­seres Wissen Aufträge an Unternehmer, die unter Mindestlohn zahlen, be­geht er eine
Ord­nungs­wi­drigkeit und muss mit Bussgeldern bis zu 500.000 Euro rechnen. Ein Bussgeld von über 2.500 Euro hat zur Folge, dass die betroffene Agentur für eine angemessene Zeit von der Vergabe öffentlicher Auf­trä­ge aus­ge­schlos­sen wird, bis ihre Zuverlässigkeit wieder hergestellt wird.

Welcher Handlungsbedarf besteht für die Agenturen bis 01.01.2015?

Die Agenturen sollten zunächst überprüfen, ob die bestehenden Verträge mit Arbeitnehmern die Min­­­­­dest­lohngrenze ein­­halten. Wichtig ist neben der eigentlichen Vergütungsregelung, ob die Füh­rung eines Ar­beits­zeit­kontos vereinbart wurde, damit in Spitzenzeiten aufgelaufene Überstunden auf spä­­­­­tere Monate übertragen werden können. Als nächstes sollte der Einsatz von Prak­ti­kan­ten über­prüft werden. Damit die gesetzlichen Ausnahmen genutzt werden können, ist es drin­gend not­wen­dig, die Praktikantenverträge so abzufassen, dass die Ausnahmetatbestände aus dem Ver­trag er­kenn­bar sind. Schließlich sollte routinemäßig vor Vergabe von Aufträgen ü­ber Werk- oder Dienst­leis­tun­gen ü­ber­prüft werden, ob Anzeichen dafür vorliegen, dass der Auftragnehmer den Mindestlohn bei Er­füllung des Auftrags nicht einhält.